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Verkehrsunfall an Stauende – kein Warnblinker eingeschaltet

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Verkehrsunfall und Haftungsfragen: Warum das Landgericht Hagen die Klage einer Versicherung abwies
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Hagen entschieden, dass die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten hat. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall auf der BAB 1 bei Hagen, bei dem der Versicherungsnehmer der Klägerin erheblich verletzt wurde und nun pflegebedürftig ist. Die Klägerin hatte Schadensersatz und zukünftige materielle Schäden geltend gemacht. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob die Beklagten durch das Nicht-Betätigen der Warnblinkanlage eine Mitschuld am Unfall tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 44/22   >>>

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Haftungsabwägung und Betriebsgefahr
Verkehrsunfall und Haftungsfragen: Die Rolle der individuellen Verantwortung und Warnblinkanlage in der Haftungsabwägung. (Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass der Unfall für keinen der Beteiligten unabwendbar war. Die sogenannte „einfache Betriebsgefahr“ des von den Beklagten geführten Fahrzeugs trat jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück. Das Gericht verwies auf den Maßstab eines „gedachten Idealfahrers“ und stellte fest, dass die Beklagten den Nachweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht erbringen konnten.
Rolle der Warnblinkanlage
Die Klägerin hatte argumentiert, dass das Beklagtenfahrzeug aus Sicht ihres Versicherungsnehmers das letzte Fahrzeug am Stauende gewesen sei und daher die Warnblinkanlage hätte betätigen müssen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine solche Verpflichtung nicht bei jedem sich bildenden Stau besteht, sondern nur dann, wenn sich daraus eine Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr ergibt.
Verschulden des Versicherungsnehmers
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das grobe Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs überwiegt. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer abgelenkt war, weil er ein Video auf[…]


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