Erwerbsunfähigkeitsrente trotz Heimweh nach Kuba?
Der 1962 geborene Kläger gab an, von 1981 bis 1983 als Soldat der kubanischen Armee in Angola gedient zu haben. Dabei habe er unter anderem den Tod von Kameraden miterlebt. Später sei er in die damalige DDR ausgereist und habe dort zunächst als Werkzeugschleifer, dann als Heizungsinstallateur gearbeitet. Nach einer Entlassung 1997 habe er Arbeitslosengeld und ab 2005 Grundsicherung bezogen.
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Seit 2009 litt der Kläger nach eigenen Angaben zunehmend unter Depressionen, Ängsten und Albträumen aufgrund von Kriegstraumata sowie unter starken Heimwehgefühlen nach Kuba, wo er alle zwei bis drei Jahre Urlaub machte. Nach gutachterlicher Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit könne er nur noch drei Stunden täglich arbeiten. Der Rentenversicherungsträger lehnte eine Erwerbsunfähigkeitsrente jedoch ab, da der Kläger noch sechs Stunden leichte Arbeit verrichten könne.
Verfahren vor den Sozialgerichten
Das Sozialgericht holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das keine Hinweise auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung ergab. Vielmehr litt der Kläger unter Depressionen aufgrund von Heimweh nach Kuba. Das Gericht wies die Klage ab, da keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
In der Berufung verwies der Kläger auf ein weiteres Gutachten, das eine nur dreistündige Leistungsfähigkeit bescheinigte. Das LSG folgte jedoch der Überzeugung des Sozialgerichts. Es sah keine Anzeichen für eine so schwere Kriegsbelastung, die die Erwerbsfähigkeit mindern könnte. Vielmehr stehe ein schweres Heimweh nach Kuba im Vordergrund, was aber keine Krankheit sei. Somit sei der Kläger noch zu leichten Arbeiten sechs Stunden täglich fähig. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 150/20 – Urteil vom 07.01.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI).
Der 1962 geborene Kläger hat die deutsche und die kubanische Staats[…]