Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 23/21 – Beschluss vom 02.08.2021
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Meldorf aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Auffassung vertreten hat, dass die Eintragung einer Wohnungsgewährungsreallast in Schleswig-Holstein nicht zulässig ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde nach einem Geschäftswert von 5.000 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Der als Eigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragene Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) mit Vertrag vom 9. Januar 2021 – UR-Nr. … der Notarin A. in X. – in den nach vorausgegangenen Hinweisen des Grundbuchamts mit beglaubigten Erklärungen vom 17. März 2021 – UR-Nr. … – und 7. April 2021 – UR-Nr. … der Notarin A. – geänderten Fassungen auf deren Lebensdauer ein Mitbenutzungsrecht zum Wohnen an dem Anwesen eingeräumt. Die Beteiligten haben vereinbart, dass für den Fall, dass der Grundbesitz auf jemand anderes als Eigentümer übergehen sollte, das Mitbenutzungsrecht aufschiebend bedingt auf den Eigentumsübergang auf einen Dritten zu einem Wohnungsrecht mit näher konkretisiertem Inhalt erstarkt. In § 2 heißt es in der zuletzt vereinbarten Fassung zum Inhalt des Wohnungsrechts in Nr. 6:
„Das Wohnungsrecht erlischt auch dinglich, wenn es auf Dauer nicht ausgeübt werden kann; der Berechtigte ist dann zur Bewilligung der Löschung verpflichtet, Geldersatzansprüche werden aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn der Eigentümer hat den Wegzug zu vertreten.
(…)
Es wird bewilligt und beantragt, das Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB aufschiebend und zugleich auflösend bedingt in das Grundbuch einzutragen.
(…)
Erlischt infolge Wegfalls der betreffenden Räumlichkeiten, gleich aus welchem Grund, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des vorstehend vereinbarten und zur Eintragung bewilligten Wohnungsrechtes, ist der Eigentümer aufschiebend bedingt verpflichtet, der Berechtigten eine Wohnung vergleichbarer Größe, Ausstattung und Lage im Umkreis von 100 km nach ihrer Entscheidung, auch auf dem Grundstück selbst, auf Lebenszeit zur Verfügung zu stellen, wobei die Berechtigte lediglich die heute vereinbarten Kosten und Aufwendungen zu tragen hat. (…) Den Monatswert dieser Leistungsverpflichtung geben die Beteiligten mit 650,00 Euro (in Worten: sechshundertfünfzig Euro) an. Zur Sicherung bewilligt der Eigentümer und beantragt die Berechtigte im[…]