OLG Celle, Az.: 5 W 49/16, Beschluss vom 01.12.2016
Die Entscheidung des Landgerichts Verden vom 31. August 2016 wird teilweise geändert:
Der Sachverständige Dr. xxx wird angewiesen, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen Bauteilöffnungen im Hause … Straße …, … W. vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.
Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Feststellung von Mängeln im Bereich des Fußbodens seines Hauses. Diese führt er auf eine mangelhafte Ausführung der Fußbodenheizungs- bzw. der Fliesenarbeiten zurück.
Der Sachverständige Dr. xxx hat die Begutachtung als in seinem Fachgebiet liegend angenommen.
Nach einem ersten Ortstermin war es zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich, eine Bauteilöffnung vorzunehmen. Der Antragsteller ist mit der Bauteilöffnung einverstanden. Diese wollte der Sachverständige gemäß Schreiben vom 19. Juli 2016 vornehmen und dabei zwei Handwerker hinzuziehen. Mit ersichtlich unzutreffend auf den 19. Juli 2016 datierten Schreiben – Eingang 22. August 2016 – lehnt der Sachverständige die Verantwortung für die Bauteilöffnung ab, weil nicht abzusehen sei, welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben könnten. Die Organisation der Bauteilöffnung etc. hätten die Parteien zu übernehmen.
Dem Antrag des Antragstellers, den Sachverständigen anzuweisen, die erforderlichen Bauteilöffnungen und das Wiederverschließen in Eigenregie vorzunehmen, hat das Landgericht am 30. August 2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 8. September 2016 sofortige Beschwerde erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die nach wie vor in der Literatur und Rechtsprechung streitige Frage über Inhalt und Umfang einer gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO zulässigen Weisung des Gerichts an den Sachverständigen ist dahingehend zu entscheiden, dass der Sachverständige in eigener Regie und Verantwortung Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt, die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderlich sind. Diese Maßnahmen hat er selbst oder durch geeignete Hilfsperson zu ergreifen. Die gegebenenfalls anstehenden Untersuchungen hat er selbst zu veranlassen. Er hat zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Begutachtung der Beweisfragen geboten sind. Wie das Oberlandesgericht Celle (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2005, 7 W 147/04) bereits entschieden hat, ist es die Verp[…]