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Mieterhöhungsklage und Kündigungssperre für Wohnraumvermieter § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB

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BGH
Az: VIII ZR 5/04
Urteil vom 04.05.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als die Zahlungsklage bezüglich des Hauptsachebetrages sowie hinsichtlich der Zinsen für die Zeit nach dem 13. September 2003 abgewiesen worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 619,20 ¤ nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. September 2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M. , die ihnen die Klägerin mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben vom 30. Januar 2002 forderte die Klägerin die Beklagten auf, mit Wirkung vom 1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 ¤ auf 1.012,42 ¤ monatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten beigefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Miete nicht überschritt.

Die Klägerin hat am 28. Juni 2002 Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. August 2002, den Beklagten zugestellt am 14. August 2002, hat sie die Klage um den Antrag erweitert, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Mieterhöhungsbetrages von monatlich 123,84 ¤ für die Monate April bis August 2002, insgesamt 619,20 ¤, nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 123,84 ¤ seit 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli und 5. August 2002 zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen; die Zahlungsklage hat es als (derzeit) unbegründet abgewiesen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R[…]


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