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Mitverschulden bei Sturz von Absatz des Weges zum Gebäudeeingang in Tiefgaragenabfahrt

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Sturz in Tiefgaragenabfahrt: Gericht weist Mitverschulden zu
Verkehrssicherungspflicht ist ein viel diskutiertes Thema im deutschen Rechtssystem und hat auch in jüngsten Entscheidungen eine zentrale Rolle gespielt. Ein kürzlich ergangenes Urteil wirft erneut Licht auf die Feinheiten dieser Verantwortung. Es geht um einen Fall, bei dem eine Person auf dem Weg zum Gebäudeeingang in einer Tiefgaragenabfahrt gestürzt ist. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Die Klägerin behauptete, sie sei gestürzt und hätte sich dabei verletzt, wodurch eine bereits bestehende Vorerkrankung an der Halswirbelsäule verschlimmert worden sei. Ihrer Meinung nach hätte die Beklagte ein kaputtes und baurechtlich vorgeschriebenes Geländer unverzüglich erneuern und andere Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Sie forderte daher Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Verdienstausfall, sowie eine monatliche Haushaltsführungsrente und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 507/19 >>>

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Urteil und Verantwortung
Das Gericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Die Beklagte wurde zwar verurteilt, ab Januar 2020 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende monatliche Haushaltsführungsrente von 439,74 € zu zahlen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten, dessen Höhe das Gericht bestimmen würde. Allerdings war das Gericht der Meinung, dass der Sturz für die Klägerin vorhersehbar gewesen sei und sie daher ein Mitverschulden trägt.
Vorhersehbarkeit und Mitverschulden
Der streitgegenständliche Absatz war nach Ansicht des Gerichts für die Klägerin als solcher erkennbar. Insbesondere war die Klägerin, die fast 7 Jahre (mit Unterbrechungen) in dem Gebäude gearbeitet hatte und nach eigener Aussage sogar jeden Morgen die Tiefgaragenabfahrt mit ihrem Fahrrad genutzt hatte, mit der Situation vertraut. Die Tatsache, dass eine als solche erkennbare und bekannte Tiefgaragenabfahrt schräg nach unten führt und beim seitlichen Abstieg von einer höheren Kante in den Abfahrtsbereich der Fuß nicht gerade aufgesetzt werden kann, wurde vom Gericht als allgemein bekannt vorausgesetzt.

Die Entscheidung des Gerichts wirft wichtige Fragen zur Verantwortung und Sorgfalt von Personen in Bezug auf ihre eigene Sicherheit auf. Sie betont, dass nicht nur Eigentümer und Verantwortliche, sondern auch die Individuen selbst eine gewisse Verantwortung für[…]


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