OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsRs 85/21 – Beschluss vom 30.06.2022
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.03.2021 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 28.04.2020 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 20.02.2020 auf der B 44 (Hochstraße Nord) Höhe Einfahrt Rathauscenter, Richtung A650 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h eine Geldbuße von 120 € festgesetzt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid durch Urteil vom 25.03.2021 gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren.
Das beim Amtsgericht Ludwigshafen per Fax am selben Tag um 12:09 Uhr über den allgemeinen Anschluss (Fax-Nr. 0621/5616-380) eingegangene Schreiben, in dem der Verteidiger um Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen ersuchte, fand dabei keine Berücksichtigung. Es erreichte den zuständigen Richter über die Geschäftsstelle erst im Nachgang zur Hauptverhandlung. Auf dem Empfangsbekenntnis für die Ladung zur Hauptverhandlung, das der Verteidiger an das Amtsgericht zurückgeleitet hat, war nach der Angabe des Ansprechpartners (Frau B.) die Fax-Nr. der Geschäftsstelle (0621/5616-384) und im Briefkopf unter der Anschrift des Amtsgerichts die Fax-Nr. des allgemeinen Anschlusses (0621/5618-380) angegeben.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Er macht insbesondere geltend, der Einspruch sei zu Unrecht verworfen worden, da vor dem Hauptverhandlungstermin ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden war, der vom Amtsgericht nicht beschieden worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 13.09.2021 die Verfahrensakten dem Senat vorgelegt. Die Einzelrichterin hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.
II.
Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandet, ist in zulässiger Weise erhoben worden.
Die Begründung der Verfahrensrüge[…]