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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dauerschuldverhältnis (Nutzungsvertrag) – überraschende Vertragsverlängerungsklausel

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Versteckte Vertragsverlängerungsklausel: Ungültigkeit
Im Kontext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Dauerschuldverhältnissen hat sich kürzlich ein bemerkenswerter Fall im Zivilrecht ergeben. Es geht um einen Nutzungsvertrag mit einer überraschenden Vertragsverlängerungsklausel. Das Urteil wirft interessante Fragen über das Ausmaß der Verantwortung und Sorgfalt auf, die von den Vertragsparteien in Bezug auf die AGB erwartet wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 53 O 4061/19 >>>

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Der Fall: Vertragsverlängerungsklausel versteckt in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen
Im Fokus steht eine Vertragsverlängerungsklausel, die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen eines Nutzungsvertrages versteckt war. Dieser Nutzungsvertrag war so gestaltet, dass er sich automatisch um ein Jahr verlängerte, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wurde. Die Klägerin behauptete, dass sie das Recht hat, diese Klausel in Anspruch zu nehmen.
Die Problematik: Überraschungseffekt und die Erwartungshaltung der Vertragspartner
Gemäß § 305c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden Bestimmungen in den AGB, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht, nicht als Teil des Vertrags angesehen. Dieser Passus spielt eine Schlüsselrolle in der Argumentation des Beklagten, da die streitige Verlängerungsklausel in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen verborgen und nicht deutlich gekennzeichnet war.
Das Urteil: Ungültigkeit der Vertragsverlängerungsklausel
Das Gericht hielt fest, dass der Beklagte aufgrund der festgelegten Nutzungsdauer im Vertrag nicht davon ausgehen musste, dass sich durch die allgemein einbezogenen Nutzungsbedingungen eine entgegengesetzte Regelung ergeben würde. Es wäre für die Klägerin einfacher gewesen, den Kunden direkt nach der vereinbarten Nutzungszeit auf eine mögliche Verlängerung des Vertragsverhältnisses durch einen ausdrücklichen Zusatz hinzuweisen. Somit war die Verlängerungsklausel aufgrund ihrer versteckten Position und fehlenden Transparenz überraschend und daher nicht Bestandteil des Vertrages.
Die Konsequenzen: Mehr Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung
Dieses Urteil betont die Notwendigkeit für eine sorgfältige und transparente Vertragsgestaltung. Versteckte Klauseln in den AGB, die das Vertragsverhältnis[…]


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