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Reisebüro – Hinweispflicht auf billigere Angebote?

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Amtsgericht München
Az: 233 C 28416/06
Urteil vom 07.11.2007

Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 am 7.11.2007 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Buchung einer Urlaubsreise.

Die Klägerin hatte im Januar 2006 bei der Beklagten, die in München ein Reisebüro betreibt, für sich und ihren Ehemann eine Urlaubsreise auf die Bermudas gebucht. Die Buchung bezog sich auf einen Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft British Airways sowie auf die Unterbringung in einem Doppelzimmer im Hotel Cambridge Beaches/Bermuda. Die Gesamtkosten der Reise betrugen 14.941,32 EUR, wobei 6.205,32 EUR auf den Flug und 8.736,- EUR auf die Unterkunft entfielen. Reiseveranstalter der gesamten Reise war die XXX. Die Reise wurde planmäßig in der Zeit vom 2. bis zum 16.7.2006 durchgeführt.

Die Klägerin trägt vor, anlässlich der Buchung der Reise habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten aus dem mit ihr geschlossenen Reisevermittlungsvertrag verletzt, indem sie es unterließ, sie auf ein anderes, deutlich billigeres Angebot eines anderen Reiseveranstalters hinzuweisen. Die gleichen Leistungen habe nämlich XXX zu einem wesentlich günstigeren Preis angeboten. Die Differenz habe 2.709,22 EUR betragen. In Höhe dieses Betrages sei die Beklagte ihr gegenüber schadensersatzpflichtig.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 2.709,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz ab 5.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass szt. seitens der XXX mit dem der XXX identisches Angebot vorgelegen habe. Jedenfalls sei ihr ein solches Angebot nicht bekannt gewesen. Ein Auswahlverschulden ihrerseits liege nicht vor.

Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgrü[…]


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