Nachlassverzeichnisse und Notarkosten: Ein bahnbrechendes Urteil
Im Rahmen der Nachlassverwaltung spielen Notarkosten eine wesentliche Rolle, da diese oft beträchtlich sein können. Ein jüngstes Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 5 OH 91/20) liefert wichtige Einblicke in diese Thematik und beleuchtet insbesondere die Frage der Notarkosten bei Vollmachtsentwürfen im Rahmen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
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Im Kern der Kontroverse stand die Kostenrechnung eines Notars, der Gebühren für die Erstellung von Vollmachten im Rahmen der Nachlassabwicklung erhoben hatte. Diese Vollmachten sollten ihm ermöglichen, „sämtliche Auskünfte und Informationen einzuholen, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses von Bedeutung sind.“ Der Fall geriet in den Fokus, als die Kostenrechnung nur teilweise beglichen wurde. Der umstrittene Teil betraf die Gebühren für die Vollmachtsentwürfe.
Standpunkt des Antragstellers
Der Notar bestand auf seiner Rechnungsstellung und verwies auf § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Seiner Meinung nach war die Abrechnung der Entwurfsgebühren für die Vollmachten nicht durch das Kostenverzeichnis zum GNotKG ausgeschlossen. Er argumentierte, dass bei Nachlassverzeichnissen keine Vollzugsgebühren erhoben würden. Zudem seien Vollmachten, wie die in diesem Fall ausgestellten, nicht unabdingbarer Bestandteil eines Nachlassverzeichnisses.
Urteil des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Die Kammer stellte klar, dass die Entwurfsgebühren für die Vollmachten bereits mit der Gebühr für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses abgegolten sind. Für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an. Diese Gebühr deckt Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten ab.
Schlussfolgerung und Auswirkungen des Urteils
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist richtungsweisend und bringt Klarheit in die Diskussion um Notarkosten in der Nachlassverwaltung. Sie unterstreicht, dass die Berechnung von Entwurfsgebühren für Vollmachten in Zusammenhang mit der Erstellung von Nachlassverzeichnissen nicht nur unzulässig, sondern auch ungerechtfertigt ist, wenn sie bereits durch die allgemei[…]