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Krankengeldweiterzahlung – Voraussetzungen

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Krankengeld-Streit: Frau verliert Gerichtsverfahren wegen verspäteter Krankschreibung
Eine Frau, die aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig war, verlor ihr Gerichtsverfahren um die Zahlung von Krankengeld über den 17.05.2016 hinaus. Die Klägerin besuchte ihre kranke Tochter und konnte daher erst am 19.05.2016 eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen, anstatt am 18.05.2016, wie von ihrer Krankenkasse gefordert.

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung des Krankengeldes über den 17.05.2016 hinaus ab, da die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen sei. Die Klägerin legte Widerspruch ein und argumentierte, dass die lange Anreise zu ihrer Tochter einen wichtigen Grund darstelle, den Arztbesuch um einen Tag zu verschieben. Die Ärzte bestätigten, dass es sich um dieselbe Erkrankung wie am 17.05.2016 gehandelt habe.

Das Sozialgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 17.05.2016 hinaus habe. Die Ausnahmen von der gesetzlich geforderten Nahtlosigkeit hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Die Klägerin legte Berufung ein, jedoch blieb das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf bestehen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 16 KR 197/21 – Urteil vom 12.05.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld über den 17.05.2016 hinaus.

Die 00.00.1968 geborene und in X lebende Klägerin war als Buchhalterin beschäftigt und bis 31.12.2016 Mitglied der Beklagten. Seit dem 09.02.2015 war sie u.a. aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode arbeitsunfähig und bezog ab dem 04.03.2015 von der Beklagten Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete im März 2015.

Der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. K stellte fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit Bescheinigung vom 10.05.2016 bis zum 17.05.2016 (Dienstag) fest. Am 18.05.2016 hielt sich die Klägerin bei ihrer in Baden-Baden lebenden Tochter auf. Nach ihrer Rückkehr bescheinigten die Vertretungsärzte, Dr. RG und DG (Fachärzte für Allgemeinmedizin), der Klägerin am 19.05.2016 Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.05.2016.

Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte Beklagte die Zahlung des Krankengeldes über den 17.[…]


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