AG Hamburg-Barmbek – Az.: 821 C 25/16 – Urteil vom 24.06.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz nach einem Unfall in der Waschanlage der Beklagten.
Die Beklagte ist die Betreiberin einer Autowaschanlage in der … in Hamburg.
Am 6.8.2015 ließ der Kläger das Fahrzeug seiner Ehefrau BMW.X6 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… in der Waschanlage reinigen. Vor der Einfahrt in die Waschanlage wies die Beklagte mittels einer Informationstafel, Anlage B 1, auf die Notwendigkeit hin, Tankklappen sicher zu verriegeln. Während des Durchlaufs durch die Waschstraße soll das von dem Kläger in die Waschstraße gelenkte Fahrzeug durch die Öffnung des Tankdeckels beschädigt worden sein. Der eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 1.930,84 € netto und stellte 511,11 € in Rechnung. Daneben verlangt der Kläger eine Pauschale von 20,- €.
Der Kläger behauptet, während des Waschvorgangs sei die Tankklappe des Fahrzeugs, die sich herstellungsbedingt im Leerlauf bei eingeschalteter Zündung nicht verriegeln lasse, durch die Waschbürsten oder -lappen nach vorn gedrückt worden und habe die streitgegenständlichen Beschädigungen verursacht. Bei Einfahrt in die Waschstraße sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Ein Hinweis, dass die Waschstraße für das Fahrzeug nicht geeignet sei, sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.461,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2015 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Waschstraße habe einwandfrei funktioniert. Sie werde täglich vor Betriebsbeginn auf Sicht geprüft und regelmäßig gewartet. Eine Beschädigung durch die Reinigungsfilamente sei ausgeschlossen. Der Tankdeckel sei nicht ordnungsgemäß verschlossen oder defekt gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsät[…]