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Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung

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Landesarbeitsgericht Köln weist Berufung der Klägerin gegen Arbeitsgerichts-Urteil zurück
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 – 3 Ca 2494/19 – kostenpflichtig zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 217/20 >>>

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Hintergrund: Beschäftigung und Wirksamkeit einer Versetzung
In dem Rechtsstreit ging es um die Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung. Die Klägerin ist eine Brief- und Paketzustellerin, die seit dem 19.08.1996 bei einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt ist. Aufgrund einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit wurde sie im Jahr 2014 mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt.
Klage und Vergleich
Die Klägerin hatte gegen ihre Versetzung in die Fahrradzustellung geklagt, nachdem sie vorübergehend im Innendienst eingesetzt worden war. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde ein Vergleich geschlossen, der unter anderem ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Einsatzfähigkeit der Klägerin vorsah.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse für die Unwirksamkeit der Versetzung hatte und dass ihr Antrag auf künftige Beschäftigung unbestimmt war. Es war ungewiss, ob die Klägerin sich überhaupt gesundheitlich erholen würde und ob eine leidensgerechte Beschäftigung möglich wäre.
Rechtskräftiges Urteil
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bedeutet, dass die Klägerin nicht in den Zustellbezirk im Stützpunkt E für die Verbundzustellung weiterbeschäftigt wird. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.

Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 217/20 – Urteil vom 28.10.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2020 – 3 Ca 2494/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beschäftigung und die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die am .1963 geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1996 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen, als Brief- und Paketzustellerin beschäftigt. Wegen der Ei[…]


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