Landgericht Leipzig bestätigt Kostenrechnung eines Notars im Grundstücksverkauf
Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines bebauten Grundstücks in Erfurt bestätigte das Landgericht Leipzig die Kostenrechnung eines Notars. Es wurde über eine Umsatzsteueroption im Kaufvertrag entschieden, bei der die Verkäuferin auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtete und zur Umsatzsteuer optierte. Der Notar erstellte eine geänderte Kostenrechnung, die jedoch vom Käufer angefochten wurde. Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig verdeutlicht die Relevanz der Umsatzsteueroption als separaten Beurkundungsgegenstand und betont die Bedeutung einer bedingten Einigung der Parteien im Rahmen einer „Einigung auf Vorrat“.
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Hintergrund: Verkauf eines bebauten Grundstücks in Erfurt
Der Fall drehte sich um den Verkauf eines Grundstücks in Erfurt durch eine GmbH an einen Käufer. Der Nettopreis betrug 2.607.587,50 Euro. Im Kaufvertrag wurde eine Klausel zur Umsatzsteueroption vereinbart, die den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer vorsah. Der Notar erstellte eine Kostenrechnung über 17.916,76 Euro, um die Umsatzsteueroption kostenrechtlich zu berücksichtigen.
Widerspruch des Käufers und Prüfung durch das Landgericht
Der Käufer erhob Einwände gegen die Kosten für die Umsatzsteueroption, während gegen den Rest der Kostenrechnung keine Einwände vorlagen. Der Notar legte die Kostenrechnung zur Prüfung vor das Landgericht. Die Ländernotarkasse unterstützte die Auffassung des Notars, dass die Umsatzsteueroption ein separater Beurkundungsgegenstand sei und kostenrechtlich berücksichtigt werden müsse. Das Landgericht stimmte dieser Ansicht zu und bestätigte die Kostenrechnung des Notars.
Bedeutung des Urteils für Notare und Beteiligte
Das Urteil des Landgerichts Leipzig stellt eine wichtige Klarstellung bezüglich der Kostenabrechnung eines Notars bei Verträgen mit Umsatzsteueroption dar. Es unterstreicht, dass die Umsatzsteueroption neben dem eigentlichen Grundstücksverkauf ein separater Beurkundungsgegenstand ist und kostenrechtlich berücksichtigt werden muss. Zudem betont das Urteil die Relevanz einer bedingten Einigung der Parteien im Rahmen einer „Einigung auf Vorrat“. Diese Entscheidung dient als Orientierungshilfe für Notare und Beteiligte, die mit ähnlichen Sachverhalten konfrontiert sind.
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