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Hinweispflicht des Unternehmers bei Schäden von Vorgewerken

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OLG Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 102/09 – Urteil vom 04.12.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 110.828,39 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger ließ in den Jahren 1995/1996 in N. ein Mehrfamilienhaus erbauen. Mit der Dacheindeckung aus Metall beauftragte er die Beklagte. In einem anschließenden Rechtsstreit zwischen dem Kläger einerseits, der Beklagten und dem Architekten andererseits kam es zu einem Vergleich, in dem sich u. a. die Beklagte verpflichtete, das Dach neu einzudecken. Der Kläger und der Architekt sollten sich an den Materialkosten mit jeweils bis zu 5.000,00 DM beteiligen. Jedenfalls der Kläger hat der Beklagten diesen Betrag bislang nicht gezahlt. Die Beklagte deckte das Dach im Jahr 2002 neu ein, wobei sie allerdings Teilbereiche ausließ. Der Kläger betrieb die Vollstreckung aus dem Vergleich und erwirkte wegen der teilweise fehlenden Neueindeckung einen Beschluss, wonach er insoweit zur Ersatzvornahme berechtigt und die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 11.500 € verpflichtet war. Diesen Betrag zahlte die Beklagte; der Kläger führte die Ersatzvornahme bislang jedoch nicht durch.

Im Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Zahlung von 155.552,07 € in Anspruch. Es soll sich um die Kosten handeln, die bei einer abermaligen Neueindeckung des Daches einschließlich der ordnungsgemäßen Anbringung einer Unterspannbahn und Dämmung anfallen werden. Er begründet die Haftung der Beklagten damit, dass diese – unstreitig – bei der Neueindeckung infolge des Vergleichs gesehen habe, dass die Unterspannbahn schadhaft sei. Der Dachaufbau insgesamt sei deshalb nicht wasserdicht. Er habe wegen der Beschwerden zweier Mieter deshalb schon Renovierungskosten in Höhe von insg. 3.529,82 € übernehmen müssen. Er hat hilfsweise die Klage auch auf einen Ersatzanspruch hierauf gestützt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten[…]


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