In einem aktuellen Gerichtsurteil geht es um einen Verkehrsunfall, der sich zwischen einem Fahrradfahrer und einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug ereignet hat. Die Klägerin fordert eine Schmerzensgeldzahlung sowie Schadensersatz von den Beklagten und legt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht hat nun in zweiter Instanz über den Fall entschieden.
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Haftungsfrage und Schmerzensgeld
Das Landgericht hatte zuvor die Haftung der Beklagten verneint, was bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und begründete sie mit verschiedenen Faktoren. Es wurde festgestellt, dass der Fahrradfahrer eine Vorfahrtsstraße ohne anzuhalten betreten hatte. Die Beklagten hatten das Recht auf Vorfahrt, da dies durch entsprechende Verkehrszeichen klar ausgeschildert war. Zudem konnte der Fahrradfahrer aufgrund von Sichtbehinderungen die herannahenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig erkennen.
Geschwindigkeit und Altersfaktor
Der Sachverständige stellte fest, dass der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h unterwegs war. Eine Beschleunigung von 0 km/h auf diese Geschwindigkeit innerhalb der kurzen Distanz zwischen dem Kollisionsort und dem Gehweg wäre nicht nachvollziehbar gewesen. Zudem argumentierte das Gericht, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters von 15 Jahren die Bedeutung des Vorfahrtgewähren-Schildes gekannt haben müsste. Das Fehlverhalten des Fahrradfahrers tritt somit als wesentlicher Faktor bei der Haftungsfrage in den Vordergrund.
Urteilsbestätigung und Revision
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es wurden keine Gründe für die Zulassung einer Revision gesehen, da der Fall als Einzelfall zu betrachten ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine einheitliche Rechtsprechung wird durch das Urteil nicht gefährdet.
Fazit
Das Gerichtsurteil bekräftigt die Haftungsverneinung der Beklagten und die Ablehnung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin. Die Entscheidung beruht auf verschiedenen Faktoren wie dem Fehlverhalten des Fahrradfahrers, der Sichtbehinderung und dem Kenntnisstand bezüglich des Vorfahrtgewähren-Schildes. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf die höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung und ist als Einzelfall zu betrachten.