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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostennachzahlung: Rückforderung von geleisteten Zahlungen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 94/05
Urteil vom 18.01.2006
Vorinstanzen
AG Wetter, Az.: 3 C 284/04,Urteil vom 07.12.2004
LG Hagen, Az.: 10 S 8/05,Urteil vom 06.04.2005

Leitsätze:
Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der zehnten Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war Mieter einer in W. gelegenen Wohnung des Beklagten, für die er neben der Miete vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtete. Das Mietverhältnis endete zum 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 teilte der Beklagte dem Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit. Die sich daraus ergebende Nachforderung in Höhe von 185,89 € beglich der Kläger.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten nach zweimaliger vergeblicher Mahnung auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen mit der Begründung in Anspruch genommen, die Nachforderung sei wegen Versäumung der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen, was er bei der Zahlung – unbestritten – nicht gewusst habe. Ferner hat der Kläger die Erstattung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Auslagenpauschale in Höhe von 3,70 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß […]


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