AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 135 F 2204/15, Beschluss vom 22.01.2016
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 156,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2015 sowie weitere 8.731,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
3. Der Verfahrenswert wird auf 8.887,89 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Ersatz für den Transport und die Einlagerung von Möbeln der Antragsgegnerin, die sie aus der nunmehr von ihm allein genutzten früheren Ehewohnung nicht abgeholt hat. Ferner einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlung von Kreditraten für zwei Ferienhäuser, die im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehen.
Die Beteiligten sind verheiratet und leben spätestens seit dem Auszug der Antragsgegnerin aus der früheren Ehewohnung am 28.8.2014 getrennt. Mit Zusatzvereinbarung vom 21.11.2014 zum Mietvertrag vom 23.10.2006 wurde die Antragsgegnerin aus dem Mietverhältnis entlassen. Nach ihrem Auszug forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, verschiedene in ihrem Eigentum stehende Möbelstücke abzuholen. Dafür gab er ihr ein Zeitfenster vom 15. bis 19.12.2014. Die Antragsgegnerin reagierte darauf nicht. Zum 31.12.2014 ließ der Antragsteller die Möbel abtransportieren und lagerte sie bei einem hiermit beauftragten Unternehmen ein. Den Ersatz der hierfür bis zum 27.5.2015 angefallenen Transport-, Lager- und Versicherungskosten von insgesamt 1.113,85 Euro verfolgt er mit dem hiesigen Antrag.
Die Beteiligten sind zudem gesamtschuldnerische Kreditnehmer eines am 22.07.2011 aufgenommenen Annuitätendarlehens bei der Commerzbank, das für den Ausbau eines Ferienhauses in aufgenommen wurde. Es steht im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei als Alleineigentümerin nach der Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis verpflichtet, die Kreditraten allein zu zahlen. Vorerst mache er aber nur den hälftigen Ausgleichsanspruch für die Zahlungen am 1.9.2014, 30.9.2014, 30.10.20[…]