Interpretation von Testamenten
Die dunkle Welt des Erbrechts kann von Natur aus verwirrend sein, insbesondere wenn es um gemeinschaftliche Testamente kinderloser Ehegatten geht. Ein solcher Fall wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-3 Wx 215/19 untersucht. Bei dem Fall handelte es sich um eine strittige Testamentauslegung, bei der die Hauptfrage darin bestand, wer nach dem Tod beider Ehegatten als Schlusserbe eingesetzt ist.
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Testament und seine Auslegung: Rechtliche Fallstricke
Die strittige Passage im Testament lautete: „Wir bestimmen gegenseitig, daß der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.“ Es gab jedoch keine gemeinsamen Abkömmlinge, und einige der Beteiligten versuchten, die testamentarischen Schlusserben als die gesetzlichen Erben beider Ehegatten auszulegen.
Eine Einschätzung der Auslegungsmöglichkeiten
Die Gerichtsentscheidung verdeutlichte, dass eine Auslegung des Testaments die Wirksamkeit des ersten Satzes, der gegenseitigen Erbeinsetzung, nicht beeinträchtigen dürfe. Es wurde betont, dass sich die Auslegungsmöglichkeiten auf die erläuternde Auslegung beschränken. Das Gericht lehnte eine ergänzende („hypothetische“) Auslegung ab, die die Möglichkeit gemeinsamer Abkömmlinge berücksichtigt, da diese aufgrund des Alters der Eheleute im Jahr 2011 unwahrscheinlich war.
Überlegungen zur missverständlichen Testamentsgestaltung
Das Gericht vermutete, dass die Eheleute möglicherweise die Struktur eines Standard-Testamentsmodells missverstanden und übernommen hätten, ohne es vollständig auf ihren Fall anzupassen. Dies würde die Verwendung des Begriffs „gemeinsamen Abkömmlinge“ erklären, obwohl das Paar kinderlos war.
Die Rolle der Erbschaft und des Nachlasses
Auch wenn der Ursprung des Gesamtnachlasses bei der Bestimmung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments eine Rolle spielen kann, erlaubt er laut Gericht keinen sicheren Rückschluss auf die Identität der Schlusserben. Es wurde festgestellt, dass kinderlose Ehepaare, die ihr Vermögen in etwa gleichgewichtig erwirtschaftet haben, nicht notwendigerweise den Willen haben, es nach ihrem Tod gemeinsam zu vererben.
Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Artikel und das entsprechende Urteil keine Rechtsberatung darstell[…]