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Verkehrsunfall an Straßenkreuzung mit Vorfahrtsregelung „rechts vor links“

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AG Berlin-Mitte – Az.: 106 C 3044/11 – Urteil vom 13.12.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen  Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer und Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz des ihm infolge des Verkehrsunfalls am 20.5.2010 gegen 17:10 Uhr auf der Kreuzung Ahlener Weg / Holtheimer Weg in 12207 Berlin entstandenen Schadens.

Bei der genannten Kreuzung handelt es sich um eine solche ohne gesonderte Vorfahrtsregelung, so dass „rechts vor links“ gilt. Es kam in der Kreuzung zum Zusammenstoß zwischen dem den Holtheimer Weg in westlicher Richtung befahrenden Klägerfahrzeug und dem aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs von rechts kommenden, den Ahlener Weg befahrenden und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Fahrerin und Halterin des Beklagtenfahrzeuges im Unfallzeitpunkt war die Beklagte zu 1..

Symbolfoto: Von Jojoo64 /Shutterstock.com

Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 6.101,80 EUR. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Hiervon macht der Kläger nach einer Haftungsquote von 25 % 1.525,45 EUR als Schadensersatz geltend. Ferner begehrt sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 135,45 EUR.

Der Kläger trägt vor, es liege ein Fall der so genannten „halben Vorfahrt“ vor, wonach an einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen die Verpflichtung dem jeweils von rechts kommenden Fahrzeug das Vorrecht einzuräumen gebiete, nur so langsam an den Kreuzungsbereich anzufahren, dass ein von rechts Kommender jederzeit vorgelassen werden könne. Gegen diese Verpflichtung, die auch dem Schutz des von links kommenden diene, habe die Beklagte zu 1. verstoßen. Für die Beklagte zu 1. sei der Holthei[…]


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