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WEG – öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte gegen Miteigentümer?

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Streit unter Miteigentümern: Antragstellerin fordert behördliches Einschreiten
In einem Streit unter Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt die Antragstellerin ein behördliches Einschreiten wegen möglicher Gesundheitsgefahren durch Risse in ihrem Gebäude. Die Antragstellerin hatte festgestellt, dass das Gebäude offenbar Stabilitäts- und Brandschutzdefizite aufweist und ist der Ansicht, dass für die Sicherheit der Bewohner gesorgt werden muss. Allerdings hält der Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht für geboten. Das Verwaltungsgericht Meiningen musste nun über diesen Fall entscheiden.

Direkt zum Urteil Az.: 1 EO 348/22 springen.

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Bauaufsichtsbehörde hält Einschreiten für nicht geboten
Die Bauaufsichtsbehörde hatte in ihrem Schreiben an die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die festgestellten Risse auf Grundlage einer visuellen Einschätzung von Mitarbeitern des Bauordnungsamts die Standsicherheit des Gebäudes nicht beeinträchtigen würden. Eine tiefergründige Einschätzung könne die Bauaufsichtsbehörde nicht vornehmen. Die Klärung dieser Frage müsse daher zivilrechtlich zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass weitere Bauarbeiten der Antragstellerin den Bauzustand verändern würden. In diesem Fall müsse die Antragstellerin selbst für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen.
Antragsbefugnis und Anordnungsanspruch
Das Verwaltungsgericht Meiningen kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne, jedenfalls sei die erforderliche Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar müsse sie sich nicht auf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verweisen lassen, denn in Fällen von möglichen Gesundheitsgefahren könne eine Antragsbefugnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bejaht werden. Jedoch sei der Antrag unbegründet und es sei nicht die erforderliche Dringlichkeit gegeben.
Zuständigkeit des Zivilrechts
Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Antragstellerin bei ihrem Anspruch auf Einschreiten gegen mögliche Gefahren des baulichen Zustandes des Mehrfamilienhauses auf den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1 und 2 ThürBO abzielt. Es erscheint jedoch wahrscheinlicher, dass die Antragstellerin einen möglichen Anspruch aufgrund der behaupteten Gefährdung des Miteigentums und ihre[…]


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