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Mietmangel bei Asbestsanierung in Mietwohnung

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LG Berlin – Az.: 63 S 164/16 – Urteil vom 20.12.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 7. Juni 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 420/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Mietverhältnis der Parteien dauerte von Juni 2011 bis Oktober 2014. Die Kläger verlangen für die Dauer des Mietverhältnisses Rückzahlung geminderter Miete (8.825,– EUR), weil vor Beginn des Mietverhältnisses zwar die asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff. Sie befürchten, einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein und halten hierfür eine Minderung von 25 % für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kosten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden (1.415,– EUR), der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei.

Die Beklagte hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. In einem wurden Staubproben von Oberflächen in der Wohnung untersucht, im anderen Staubproben aus den Staubsaugern der Beklagten. In beiden Gutachten ist keine Asbestbelastung nachgewiesen worden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, weil keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Asbestbelastung der Luft in der Wohnung vorhanden sei. Aus diesem Grund scheide auch eine Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

(Symbolfoto: ricochet64/Shutterstock.com)

Die Kläger können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel[…]


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