Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main zur Rückermächtigung von Eigentümern
In einem aktuellen Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 30.03.2023 über die Zulässigkeit einer Rückermächtigung von Eigentümern entschieden. Die Kläger hatten gegen den Beschluss einer Versammlung geklagt, bei dem zwei Eigentümer zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie ermächtigt wurden. Das Landgericht wies die Berufung der Kläger gegen das vorherige Urteil des Amtsgerichts Friedberg zurück. Im Folgenden werden die Begründung und die rechtlichen Grundlagen des Urteils näher erläutert.
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Rechtliche Grundlagen der Rückermächtigung
Die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann auf Grundlage eines Beschlusses einen Eigentümer ermächtigen, Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen. Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums. Die entsprechende Ermächtigung ermöglicht es dem Eigentümer, den Anspruch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft durchzusetzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben muss.
Klage der Kläger gegen die Rückermächtigung
Die Kläger argumentierten, dass die Rückermächtigung nichtig sei, da sie nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) nicht mehr zulässig sei. Sie bezogen sich dabei auf den gesetzgeberischen Willen, gerichtliche Streitigkeiten um die Einhaltung von binnenrechtlichen Regelungen zu vermeiden. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und stellte fest, dass eine Rückermächtigung grundsätzlich möglich ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten besteht.
Übertragung von Ansprüchen auf einzelne Eigentümer
Das Gericht betonte, dass es aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft zulässig ist, Ansprüche auf einzelne Eigentümer zu übertragen. Dies ermöglicht es dem ermächtigten Eigentümer, die gerichtliche Störungsabwehr im Einvernehmen mit der Gemeinschaft durchzuführen. Eine solche Übertragung dient dem Ziel, die Ansprüche bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums zu bündeln und eine effiziente Klärung der Streitigkeiten zu ermöglichen.
Wirkung des Urteils und Streitwert
Das Urt[…]