Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 225/14
Beschluss vom 26.08.2014
Tenor
Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 26. August 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
T. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 200 € verurteilt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot mit Schonfrist verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere trägt die Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine Eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen lediglich so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen, wobei gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291, 300).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es sich beim Betroffenen um den Fahrzeugführer zur Tatzeit handelt.
Diese Feststellung stützt die Tatrichterin auf einen Abgleich des bei den Akten befindlichen Lichtbild[…]