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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung durch einen Dritten

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KG Berlin – Az.: 1 W 154/12 – Beschluss vom 04.09.2012

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1. veräußerte in notarieller Urkunde vom 31. August 2011 (UR-Nr. 1… /2… des Notars Dr. C… S… ) an die Beteiligte zu 2. das im Beschlusseingang bezeichnete Teileigentum. Die Beteiligten zu 3.und 4. bewilligten in öffentlich beglaubigter Urkunde vom 5. Januar 2012 (UR-Nr. … /2… des Notars K… B… ) die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Schöneberg Blatt 2… in Abteilung II lfd. Nr. 4 eingetragenen Eigentumsvormerkung. Mit Antrag vom 14. März 2012 beantragte Notar Dr. S… zum Grundbuch von Schöneberg Blatt 2… die Eigentumsumschreibung und die Löschung der Rechte Abt. II lfd. Nr. 4.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012, dass die Löschungsbewilligung nicht auf das von der Veräußerung betroffene Grundbuchblatt 2…, sondern auf das Grundbuchblatt 2… laute, und gab eine Berichtigung in der nach § 29 GBO vorgeschriebenen Form, alternativ die Vorlage einer neuen Löschungsbewilligung auf. Auf Bitten des Verfahrensbevollmächtigten sandte das Grundbuchamt diesem die eingereichte Bewilligung zurück. Unter Verlängerung der Frist für die Hindernisbehebung wies das Grundbuchamt dabei mit Verfügung vom 29. März 2012 darauf hin, dass der Notar, wenn er wie angekündigt die Löschungsbewilligung selbst berichtigen wolle, hierfür einer in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen Vollmacht bedürfe.

Die erneut eingereichte Löschungsbewilligung vom 5. Januar 2012 weist nunmehr über der Textstelle „Blatt 2… “ ein Korrekturzeichen auf. Auf einem gesonderten Blatt, das der Verfahrensbevollmächtigte unterzeichnet, gesiegelt und urkundlich mit der Löschungsbewilligung verbunden hat, ist unter der Überschrift „Berichtigungsvermerk“ mit Datum vom 27. April 2012 festgehalten, dass bei dem Korrekturzeichen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit die Zahl „2… “ gestrichen und durch „2… “ ersetzt und die Erklärung damit richtig gestellt worden sei, und zwar nach Abstimmung mit den Beteiligten. Weiter wird in dem Vermerk auf die dem Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich erteilte privatschriftliche Vollmacht der Beteiligten zu 3. und 4. vom 21. August 2012 verwiesen, die der Urkunde beigefügt ist.

Für den Fall, dass die Bewilligung in dieser Form nicht akzeptiert werde, legte der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde ein.

Das G[…]


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