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Fristlose Kündigung aufgrund genesungswidrigen Verhaltens

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Arbeitsunfähiger Arbeitnehmer: Außerordentliche Kündigung und Überwachung
In einem Fall von aufsehenerregender Arbeitsrechtsklage ging es um einen Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhielt, während er krank war. Der Arbeitgeber warf ihm vor, genesungswidriges Verhalten zu zeigen und seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen zu wollen. Interessant an diesem Fall ist, dass der Arbeitgeber diese Information durch eine Überwachung auf dem Privatgrundstück des Arbeitnehmers erhalten hatte, was die Diskussion um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers aufkommen ließ. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die Kündigung.

Direkt zum Urteil Az: 1 Sa 250/22 springen.

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Fristlose Kündigung: Eine Frage der Schuld
Die Kündigung basierte auf dem Vorwurf, dass der Arbeitnehmer bewusst nichts unternahm, um seine Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Der Arbeitnehmer jedoch wies darauf hin, dass er immer bemüht war, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und betonte, dass von einem schuldhaften Verhalten keine Rede sein könne. Der Arbeitnehmer führte zudem an, dass das Arbeitsgericht einer wichtigen Tatsache zustimmen müsse, nämlich dass eine einschlägige Abmahnung fehle.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Überwachung ohne Verdachtsmomente
Ein weiteres wichtiges Argument des Arbeitnehmers war, dass der Arbeitgeber seinen gesamten Tatsachenvortrag unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erlangt hatte. Dies wurde dadurch begründet, dass der Arbeitgeber ihn ohne konkrete Verdachtsmomente auf seinem Privatgrundstück überwachen ließ. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass dies anlasslos geschah und daher seine Persönlichkeitsrechte verletzte.
Arbeitnehmerschutz: Außerordentliche Überwachungsmaßnahmen
Die Thematik der Überwachung des Arbeitnehmers führte zu Diskussionen um den Arbeitnehmerschutz. Es wurde darauf hingewiesen, dass eingriffsintensive Maßnahmen wie heimliche Überwachungen nicht ohne einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung ergriffen werden dürfen. Demnach dürfe der Arbeitgeber nicht „ins Blaue hinein“ oder bei Verdachtsmomenten geringfügiger Verstöße eine Überwachung einleiten.
Kündigung unwirksam: Begründungen des Arbeitsgerichts
Am Ende des Verfahrens wurde die Kündigung vom Arbeits[…]


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