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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bankrecht – Fragen & Antworten

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Anlageberatung:
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht der Bankmitarbeiter hängen in ihrer konkreten Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Risikobereitschaft und den konkreten Anlagezielen des Bankkunden ab. Die gegebene Empfehlung des Bankberaters muss jedoch unter Berücksichtigung des Anlageziels (konservative Anlage – risikoreiche Anlage) auf die persönlichen Verhältnisse des Bankkunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Verstößt der Bankberater gegen die ihm obliegenden Beratungs- und Informationspflichten, so haftet die Bank gegenüber ihrem Kunden auf Schadensersatz. Ein Verstoß gegen die Anlageberatungspflicht liegt bereits vor, wenn die Bank bei einer Beratung individuelle Belange des Kunden außer Acht lässt. 
 
Bürgschaft – krasse Überforderung des Bürgen:
Der Bürge ist mit einer Bürgschaft nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs „krass überfordert“, wenn die Verbindlichkeit für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, dass er die Forderung im Sicherungsfall aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens/Vermögens tilgen kann (z.B. Hausfrauenbürgschaft). Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden immer dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld zahlen kann. Solche Bürgschaften sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Der Bürge haftet in diesen Fällen nicht.
 
EC-Kartenmissbrauch – Haftung:
Hinsichtlich der Haftung des EC-Karteninhabers muss man zwischen einer Verwendung der EC-Karte an einem Geldautomaten mittels PIN-Nummer und einer Verwendung der EC-Karte am Bankschalter unterscheiden. Wird mit der EC-Karte nach einem Diebstahl mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) an einem Geldautomaten B[…]


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