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Notarkostenberechnung – Berichtigung und Ersetzung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 54/18 – Beschluss vom 08.03.2018

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 richtende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I.

Unter dem 24.01.2011 protokollierte der Antragsgegner unter seiner UR-Nr. …/2011 einen Kaufvertrag, ausweislich dessen der Antragsteller den in diesem Vertrag im Einzelnen bezeichneten Grundbesitz von der Wissenschaftsstadt Stadt1 zu einem Kaufpreis von 2.102.960,– EUR erwarb. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 87 ff. der Akten Bezug genommen.

Hierfür erstellte der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner am 25.01.2011 eine Notarkostenberechnung Nr. … über insgesamt 17.530,49 EUR. Unter anderem berechnete er dort für die Beurkundung des Vertrages aus einem Geschäftswert von 4.102.960,– EUR eine 20/10-Gebühr in Höhe von 12.444,– EUR. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 12/13 der Akten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2015 (Bl. 1 ff. der Akten) hat der Antragsteller beim Landgericht „Kostenbeschwerde“ erhoben und geltend gemacht, dass nur Notargebühren aus einem Gegenstandswert von 2.733.848,– EUR angefallen seien. Zur Begründung hat er sich auf eine Entscheidung der Einzelrichterin des erkennenden Senats vom 25.11.2014, 20 W 83/2014 (Bl. 3 ff. der Akten), in einer Grundbuchsache bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 hat er noch geltend gemacht, der beurkundete Kaufvertrag sei nichtig. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners angehört, die mit Verfügung vom 17.08.2015 (Bl. 118 ff. der Akten) Stellung genommen hat. Darin hat die vorgesetzte Dienstbehörde unter anderem ausgeführt und begründet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner eine berichtigte Kostennote zu erteilen und in das vorliegende Verfahren einzuführen haben werde, um einen unzulässigen Gebührenverzicht zu vermeiden.

In der Folge hat der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.09.2015 erklärt, sich im Hinblick auf die Auffassung der Notarkostenprüfungsstelle gezwungen zu sehen, Notarkosten nachzufordern. Er hat demgemäß dem Antragsteller unter dem 28.09.2[…]


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