BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 102/00
Verkündet am: 26.09.2002
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts München l vom 24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können. Anrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die Beklagte unmittelbar an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Der Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt für das Gespräch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute (früher 3,60 DM), die dem Anschlußinhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier: der Deutschen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von dem für jede Gesprächsminute gezahlten Betrag behält die Deutsche Telekom 1,15 DM ein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlußinhaberin aus. Die auf diese Weise von der Deutschen Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen Beklagten (der früheren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die frühere Beklagte zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin der Hotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort „InfoGenie“ zur Verfügung gestellt und sie publizistisch unterstützt. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens […]