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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfung eines Arbeitsunfalls ist in drei Schritte zu unterteilen

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Fazialisparese nach Unfall nicht anerkannt: Gericht stützt Entscheidung der Beklagten
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob eine bei dem Kläger festgestellte Fazialisparese (Gesichtslähmung) als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen ist. Kernpunkt ist dabei, ob der geltend gemachte Unfallhergang geeignet war, die Gesichtslähmung zu verursachen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht vorliegen. Weder konnte ein konkretes Unfallereignis mit Einwirkung von außen auf den Körper nachgewiesen werden, noch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall und der Gesichtslähmung.

Damit geht es im Kern um die Anforderungen an den Nachweis eines Arbeitsunfalles als Voraussetzung für entsprechende Entschädigungsleistungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 40 U 28/16  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Klage auf Anerkennung einer Fazialisparese als Folge eines Arbeitsunfalls abgewiesen
Kein konkretes Unfallereignis mit Einwirkung von außen auf den Körper nachgewiesen
Keine äußeren Verletzungszeichen dokumentiert
Gutachter: Fazialisparese nicht auf äußeres Ereignis zurückzuführen
Kläger konnte keinen Gesundheitserstschaden nachweisen
Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Gesichtslähmung
Voraussetzungen für Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt
Anspruch auf Entschädigung abgelehnt
Gericht folgte den Ausführungen der medizinischen Gutachter
Klage insgesamt unbegründet und abzuweisen

[toc]
Arbeitunfall oder nicht – Die Ausgangssituation
Hintergrund des vorliegenden Falls ist ein Verkehrsunfall, der sich am 12. März 2014 ereignete. Der Kläger, ein Koch, war auf dem Weg von der Arbeit in seinem PKW unterwegs, als neben ihm ein Kleintransporter von der rechten auf die linke Spur wechseln wollte und dabei das Fahrzeug des Klägers übersah. Es kam zu einer Berührung der Fahrzeuge, die allerdings nur leichte Schäden verursachte. Die personenbezogenen Schäden wurden von den aufnehmenden Polizeibeamten nicht festgestellt. Der Kläger meldete den Unfall der Beklagten und gab an, einen kompletten Ausfall des Gesichtsnervs (Fazialisparese) links erlitten zu haben.

Die Untersuc[…]


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