Namensänderung bei Erwachsenenadoption: Die Änderung des Vornamens im Fall einer Annahme als Kind
In einem aktuellen Fall musste sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Frage befassen, ob im Rahmen einer Erwachsenenadoption auch die Änderung des Vornamens des Anzunehmenden zulässig ist. Die Anzunehmende, eine erwachsene Frau mit Migrationshintergrund, hatte ihre Adoption durch ein deutsches Ehepaar beantragt und gleichzeitig eine Änderung ihres Vornamens gewünscht. Das Landgericht hatte die Adoption zwar ausgesprochen, die Namensänderung jedoch abgelehnt. Eine Änderung des Vornamens sei bei der Annahme eines Volljährigen nicht vorgesehen und auch nicht nötig. Dagegen legten das Ehepaar und die Anzunehmende Beschwerde ein.
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Argumentation für die Namensänderung
Das Ehepaar und die Anzunehmende argumentierten, dass die Änderung des Vornamens auch bei Volljährigen zulässig sein sollte und begründeten dies mit der persönlichen Verbundenheit der Anzunehmenden zu den Annehmenden. Die Anzunehmende habe den Wunsch geäußert, mit dem neuen Vornamen ihre Zugehörigkeit zu der Familie der Annehmenden zum Ausdruck zu bringen. Zudem erhoffe sie sich von der Änderung ihres Vornamens, Nachstellungen seitens ihrer Familie und der Familie ihres geschiedenen Mannes zu vermeiden.
Oberlandesgericht Bamberg entscheidet zugunsten der Namensänderung
Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Beschwerde statt und änderte den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ab. Die Richter führten aus, dass es im deutschen Adoptionrecht keine speziellen Regelungen für die Namensänderung bei Volljährigen gebe. Allerdings spreche die Regelung in §§ 1767, 1757 BGB dafür, dass eine Änderung des Vornamens auch bei Volljährigen zulässig sein sollte.
Die Entscheidung legt nahe, dass die Namensänderung sittlich gerechtfertigt sein muss, was im vorliegenden Fall gegeben war. Die Anzunehmende wollte mit dem neuen Vornamen ihre persönliche Verbundenheit zu den Annehmenden ausdrücken und zugleich persönlichen Nachstellungen vorbeugen.
Kostenentscheidung und Verfahrenswert
Das Oberlandesgericht entschied zudem, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen und auch keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Die Frage der Namensänderung b[…]