LG Hechingen, Az.: 2 O 263/14, Urteil vom 21.10.2015
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin materielle Schäden aufgrund des Unfalls vom 26.06.1993 in der Zeit ab 01.01.2011, sowie zukünftige weitere entstehende materielle Schäden zu ersetzen hat, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere auf Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin weiteres Schmerzensgeld zu leisten hat, falls die Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 26.06.1993 zu einer MdE in Höhe von 45% oder höher führen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie auch noch über 22 Jahre nach dem Unfall von der Beklagten weitere immaterielle und materielle Ansprüche geltend machen kann.
Die Klägerin war am 26.06.1993 in einen Unfall verwickelt, bei welchem sie schwer verletzt wurde. Ab September 1994 entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem damaligen Klägervertreter, dem Zeugen …, und der Vorgängerin der Beklagten, der … Versicherung (K 5, 8, 9). Mit Schreiben vom 31.07.1995 strebte die … eine Einigung an, sie bat um eine Besprechung (K 11, 11.1.). Am 27.10.1995 fand die Besprechung statt. Anwesend waren der damalige Klägervertreter … und Herr … für die … . Herr … erstellte ein Protokoll der Besprechung (K 2, Bl. 7 d.A.). Gegenstand der Besprechung waren zunächst noch Einwendungen von Herrn … gegen den Anspruchsgrund. Herr Rechtsanwalt … brachte im Gespräch zum Ausdruck, dass er
„Einwendungen zum Grund des Anspruchs nicht akzeptieren könne und insoweit über die in dieser Sache bestehende Rechtsschutzversicherung Klage erheben würde, falls der Mitverschuldenseinwand weiterverfolgt werden sollte“ (K 2 Bl. 7 d.A.).
Eine Klage wurde von der Klägerin nicht erhoben. Vielmehr unterzeichnete die Klägerin am 30.10.1995 eine „Abfindungserklärung“ (K 1, Bl. 6 d.A.). Diese enthält folgende Klausel:
„Die Abfindung gilt ohne Vorbehalt für alle Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft und umfaßt auch nicht erkennbare oder vorhersehbare Unfallfolgen.“
Zudem[…]