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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung einer 1-Zimmer-Wohnung zur Unterbringung eines Au-Pair-Mädchens

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Eigenbedarfskündigung wegen Au-Pair: Ein umstrittener Fall
München ist Schauplatz einer Auseinandersetzung, die jeder Mieter zu fürchten scheint. Der Fall dreht sich um eine Eigenbedarfskündigung einer Zwei-Zimmer-Wohnung, verhängt vom neuen Vermieter, um Platz für ein Au-Pair-Mädchen zu schaffen. Die betroffene Wohnung ist ein besonderes Kleinod – mit eigenem Flur, Küche, Bad und Balkon. Ein ideales Domizil für ein Au-Pair. Doch was bedeutet das für den aktuellen Mieter, der schon seit fast zwei Jahrzehnten dort lebt?

Direkt zum Urteil Az: 473 C 11647/20 springen.

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Der lange Kampf um die gemietete Wohnung
Der Mieter, der Beklagte in diesem Fall, erhielt 2019 die Kündigung seiner Wohnung. Der Grund: Der Vermieter und seine Frau planten, ein Au-Pair für ihre drei Töchter einzustellen, insbesondere für das jüngste Kind, geboren im Januar 2020. Da in der eigenen Wohnung der Familie kein Platz für das Au-Pair war, sollte die Wohnung des Mieters als Unterkunft dienen. Die Kündigung wurde ordentlich und fristgerecht ausgesprochen, doch der Mieter wehrte sich und legte Widerspruch ein.
Vom Mieter zum Beklagten: Die Eskalation des Konflikts
Der Mieter war nicht gewillt, seine Wohnung kampflos aufzugeben. Schließlich bewohnte er diese bereits seit 2002 und hatte einen gültigen Mietvertrag. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 widersprach er der Kündigung. Das Problem eskalierte und der Fall landete vor Gericht. Dort trafen die Interessen eines langjährigen Mieters auf die eines Vermieters, der die bestmögliche Betreuung für seine Kinder sicherstellen wollte.
Die Begründung des Vermieters: Au-Pair als Notwendigkeit
Der Vermieter argumentierte, dass die Einstellung eines Au-Pairs für seine minderjährigen Kinder unerlässlich sei. Seine Frau plane, Mitte 2020 beruflich wieder einzusteigen und könne aufgrund ihrer Vollzeittätigkeit als Unternehmensberaterin die Kinderbetreuung nicht gewährleisten. Die Wohnung des Mieters, so der Vermieter, sei für die Unterbringung des Au-Pairs notwendig, da in der eigenen Wohnung kein zusätzlicher Platz vorhanden sei.
Der Ausgang des Rechtsstreits: Verurteilung zur Räumung
Das Gericht fällte schließlich ein Urteil, das den Mieter hart traf. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Zusätzlich hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine vorläufige Vollstreckung des Urteils wurde verfügt, wobei[…]


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