AG Brandenburg, Az.: 34 C 73/14, Urteil vom 29.01.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,09 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2014 sowie weitere 1,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 20% zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 80% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 677,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12, 13 und 29 ZPO (BGH, Urteil vom 17.09.2003, Az.: VIII ZR 321/02, u.a. in: NJW 2003, Seite 3418).
Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten hier noch ein Anspruch auf Zahlung für Stromlieferungen bezüglich der streitbefangenen Abnahmestellen in der …straße … in … für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 12.03.2013 in Höhe von weiteren 545,09 Euro zu.
Hinsichtlich der Stromlieferung ergibt sich die Forderung der Klägerin grundsätzlich aus § 433 BGB. Auf einen Stromversorgungsvertrag finden nämlich die Vorschriften des Kaufrechts entsprechend Anwendung (BGH, BGHZ Band 59, Seite 303; LG Berlin, Grundeigentum 2004, Seiten 1298 f.).
Zwischen den Prozessparteien ist auch unstre[…]