Arbeitsgericht bestätigt Kündigung nach verdächtiger Datenlöschung
Im Arbeitsrecht kommt es nicht selten zu komplexen Rechtsfragen, bei denen juristische Fachkenntnisse gefragt sind. Oftmals stehen dabei das Recht des Arbeitgebers auf Kündigung und das Recht des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung gegenüber. In solchen Fällen müssen die Interessen beider Seiten sorgfältig abgewogen werden, um zu einer fairen und rechtmäßigen Entscheidung zu kommen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall vorgestellt, der die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes zum Gegenstand hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die fristlose Kündigung des Klägers war rechtmäßig aufgrund der nachgewiesenen Datenlöschungen.
Die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.08.2023 war ebenfalls wirksam.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört.
Die Offenbarung der Nationalität des Klägers gegenüber dem Betriebsrat stellte keinen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO.
Die Beklagte muss dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Demografiezulage in Höhe von 431,06 € brutto.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde überwiegend abgewiesen.
➜ Der Fall im Detail
Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung – Arbeitsgericht Suhl bestätigt Wirksamkeit
(Symbolfoto: Vigni Michael /Shutterstock.com)
In diesem Fall vor dem Arbeitsgericht Suhl ging es um die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, dem vorgeworfen wurde, betriebliche Daten gelöscht zu haben. Der Kläger, der seit 2008 als Leiter der Qualitätssicherung bei einem Isolatorenhersteller beschäftigt war, bestritt die Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage.
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