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Beschlussanfechtung – kann Wohnungseigentümer bei Säumnis der übrigen ein wirksames Anerkenntnis abgeben?

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LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 142/12, Urteil vom 27.09.2017

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 für Recht erkannt:

Die Berufung der Berufungsführer gegen das am 3. August 2012 verkündete Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Offenbach am Main – berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27. März 2013 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nicht auf einem Anerkenntnis beruht und die Beklagten die Kosten der ersten Instanz zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
I.

Symbolfoto: Piotr Adamowicz/ Bigstock

Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Berufungsführer – und damit kostenbelastet für die Rechtsmittelzüge – sind lediglich die unter 1 genannten Beklagten. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren (V ZR 76/14, NJW 2016, 716) wirkt die in erster Instanz von den Beklagten zu 2 und 3 abgegebene Erklärung, sich nicht durch den von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, auch in den weiteren Instanzen, obwohl sich die jeweiligen Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite unter Bezugnahme auf die vom Verwalter erteilte Vollmacht ausdrücklich für sämtliche „übrigen Wohnungseigentümer“ legitimiert haben: Insoweit ist auch für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass Berufungsführer lediglich die unter 1 genannten Beklagten sind.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben.

1. Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse besteht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Gerichtsverfahren, das Gegenstand der Beschlussfassung geworden […]


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