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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungsfristbeginn für Pflichtteilsanspruch bei Nachlasspflegschaft

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Adoptivsohn erstreitet Pflichtteilsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz
Einst sollte er Alleinerbe sein, doch nun war er gezwungen, seinen Pflichtteil einzuklagen. Im Kern dieses Rechtsstreits steht ein Adoptivsohn, der nach dem Tod seines Adoptivvaters um seinen gesetzlichen Pflichtteil kämpft. Der Adoptivsohn war testamentarisch als Alleinerbe vorgesehen, doch alle bekannten Erben, einschließlich des Klägers, schlugen das Erbe aus. Dadurch entbrannte ein Rechtsstreit, der schließlich vor dem Landgericht Koblenz verhandelt wurde.

Direkt zum Urteil Az: 12 O 199/18 springen.

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Hinterlassenes Vermögen als Streitpunkt
Die testamentarische Verfügung des verstorbenen Erblassers, der sein Vermögen hauptsächlich aus Immobilien in M. bestand, sollte ursprünglich zum Alleinerben zugunsten des Klägers fallen. Die restlichen 100.000 € wurden als Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin des Verstorbenen, und falls dies nicht möglich sei, deren Kinder, festgelegt. Doch alle potenziellen Erben schlugen die Erbschaft aus, was die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich machte.
Die Klage richtet sich gegen das Land
Da kein anderer Erbe vorhanden war, wurde vom Amtsgericht Cochem das Land Rheinland-Pfalz als Erbe festgestellt. Daraufhin hat der Kläger seine Klage nicht mehr gegen den ursprünglich benannten Nachlasspfleger gerichtet, sondern gegen das Bundesland.
Keine Klageänderung trotz Parteiwechsels
Trotz des Wechsels der beklagten Partei wurde vom Oberlandesgericht Koblenz festgestellt, dass keine Klageänderung vorlag. Dies unterstreicht den juristischen Grundsatz, dass der objektive Klagegrund – in diesem Fall der Anspruch auf den Pflichtteil – unverändert geblieben ist, auch wenn sich die beklagte Partei geändert hat.
Die Einrede der Verjährung
Ein weiterer Aspekt des Falls ist die Einrede der Verjährung, die von der Beklagtenseite erhoben wurde. Trotz dieser Einrede entschied das Gericht zu Gunsten des Klägers und verurteilte das Land Rheinland-Pfalz dazu, den Kläger mit 19.197,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu entschädigen.
Das Land muss die Kosten tragen
Neben dem Urteil über die Zahlung des Pflichtteils, wurde die Beklagtenseite dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckung des Urteils ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages möglich.

In diesem speziellen Fall hat d[…]


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