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Pflichtverteidiger bei Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft

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KG Berlin, Az.: 4 Ws 62/19, 161 AR 138/19, Beschluss vom 04.07.2019
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen die in erster Instanz getroffene Rechtsfolgenentscheidung wendet und die Festsetzung einer schärferen Sanktion erstrebt, führt nicht zur Notwendigkeit der Verteidigung.

2. Es erscheint zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer unmittelbaren Wirkung des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1990 – mit Ausnahme der Fälle des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 – vorliegen.

Symbolfoto: Von Nicola Forenza / Shutterstock.com

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten – Jugendrichter – hat den umfassend geständigen Angeklagten am 13. Februar 2019 des Diebstahls (gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro vorbehalten. Die Bewährungszeit hat es auf zwei Jahre festgesetzt. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte gemeinsam mit dem zur Tatzeit noch heranwachsenden Mitangeklagten A. in der Nacht des 13./14. Juni 2018 zwei Fahrräder (im Wert von etwa 150 bzw. 200 Euro), indem sie mittels eines zuvor aus dem Keller des Angeklagten geholten Bolzenschneiders das Glieder- bzw. Kabelschloss des jeweiligen Fahrrades durchtrennten. Der Angeklagte und sein Mittäter wollten, da sie unter Geldnot litten, die Fahrräder durch einen Verkauf zu Geld machen. Weil sie kurz nach den Taten von einer Polizeistreife gestellt wurden, konnten die Fahrräder den Geschädigten zurückgegeben werden, sodass diesen nur der durch die Zerstörung der Schlösser eingetretene Schaden in Höhe von etwa zwölf bzw. fünf Euro entstand.

Die Staatsanwaltschaft Berlin, die in der Hauptverhandlung erster Instanz die Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils drei Monaten und als Gesamtstrafe eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten beantragt hatte, wendet sich mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung […]


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