Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 215/20 – Urteil vom 14.01.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2020, Az. 7 Ca 3937/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20. August 2019 als Reisebusfahrer zu einer monatlichen Vergütung von € 2.500,00 brutto beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten und eine verkürzte Kündigungsfrist innerhalb dieser Zeit von 14 Tagen vereinbart. Mit Schreiben vom 29. November 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 13. Dezember 2019. Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 9. Dezember 2019 unter Fristsetzung zum 17. Dezember 2019 die Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden „Endzeugnisses“. Das beantragte Zeugnis wurde dem Kläger erteilt.
Am 19. Dezember 2019 erhob der Kläger gegen die Kündigung Klage und verlangte außerdem ein Zwischenzeugnis. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung genüge nicht der Schriftform, §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Bei dem handschriftlichen „Schlenker“ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. November 2019 handele es sich nicht um eine Unterschrift. Da das Arbeitsverhältnis unbeendet sei, die Parteien indes hierüber stritten, könne er ein Zwischenzeugnis beanspruchen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2019 beendet wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art der Dauer sowie Führung und Leistungen im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2020 abgewiesen und zur Begründung – zusammengefasst – ausgeführt, die Kündigung genüge der in § 623 BGB angeordneten Schriftform. Es liege eine eigenhändige Namensunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten iSd. § 126 Abs. 1 BGB vor. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses könne der Kläger nicht mehr beanspruchen, weil ihm bereits auf sein Verlangen ein Endzeugnis erteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des ang[…]