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Teilungsversteigerung – Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung

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Konflikt um Zwangsversteigerung: Das Eigentumsrecht trifft auf Kindeswohl
In einer aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung, die nun durch das Landgericht (LG) Detmold entschieden wurde, standen die Interessen von Miteigentümern an einer Immobilie im Zentrum. Ein früheres Ehepaar, das weiterhin gemeinsam ein Grundstück besitzt, ist über die anstehende Zwangsversteigerung dieses Besitztums uneinig. Während die Frau, die weiterhin mit den gemeinsamen Kindern in dem Haus wohnt, eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 180 ZVG beantragte, lehnte der ehemalige Ehemann weitere Verzögerungen ab.

Direkt zum Urteil Az: 3 T 267/20 springen.

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Die erste Instanz: Amtsgericht Detmold
Bereits das Amtsgericht Detmold hatte den Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Zwangsversteigerung abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass die Interessen des ehemaligen Ehemannes und Miteigentümers nicht weiter beeinträchtigt werden dürfen. Die Wünsche der Antragsgegnerin, im Haus wohnen bleiben zu können, und eine anhängige Drittwiderspruchsklage rechtfertigten keinen weiteren Aufschub des Verfahrens. Ein Risiko für das Kindeswohl wurde ebenfalls nicht gesehen.
Der Gang in die nächste Instanz: Die Beschwerde
Die Antragsgegnerin ließ sich mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zufriedengeben und legte sofortige Beschwerde ein. Trotz mehrfacher Begründung ihrer Beschwerde sah auch das Amtsgericht keinen Anlass, dem Anliegen der Frau Recht zu geben, und legte die Angelegenheit der Beschwerdekammer des LG Detmold zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung des Landgerichts Detmold: Keine Verfahrenseinstellung
Das LG Detmold wies die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung wurde als nicht gerechtfertigt angesehen. Besondere Umstände, die einen befristeten Aufschub der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG angemessen erscheinen lassen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls der gemeinsamen Kinder konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Das Urteil verdeutlicht, dass in solchen Fällen eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden In[…]


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