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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Wirksamkeit der Zustellung

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LG Cottbus – Az.: 2 O 136/19 – Urteil vom 27.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.845,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Zahlung einer Betriebskostenabrechnung und vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Gewerberaummietverhältnis auf Grundlage eines im Jahr 2012 geschlossenen Vertrages (K1, Bl. 7 ff. GA).

Unter § 6 des Vertrages haben die Parteien bezüglich der Nebenkosten eine Abrechnungsfristen- und Ausschlussklausel vereinbart. Danach müssen die „Nebenkosten kalenderjährlich“ abgerechnet werden. „Die Abrechnung ist dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich, detailliert und nachprüfbar durch entsprechende Belege, die dem Mieter kostenlos übersandt werden, zu erteilen.“ Bei nicht fristgemäßer Abrechnung entfällt ein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten.

Die Klägerin hat die … mit der Betriebskostenabrechnung für das Objekt beauftragt. Diese nimmt bereits seit Jahren die Aufgabe wahr, insbesondere auch gegenüber der Beklagten.

Diese erstellte zum 20.12.2018 die Betriebskostenabrechnung für 2017 über insgesamt 29.845,94 €. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig. Der höhere, abweichende Betrag in der Endabrechnung ist einer anderweitigen Anspruchsverrechnung geschuldet.

Die Zustellung durch Einschreiben/Rückschein wurde an die Deutsche Post beauftragt. Nachweislich des Rückscheins erfolgte die Übergabe am 24.12.2018 an eine … , die den Rückschein mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben hat (K3, Bl. 16 GA).

Belege zur Nebenkostenabrechnung gingen am 21.01.2019 bei der Beklagten ein.

Die Beklagte hatte ihre Einrichtung im … in … bereits geschlossen am 24.12.2018 als Art „Betriebsferientag“. Die Beklagte hatte einen Dritten als Postdienstleister beauftragt, der werktags zur Postfiliale fuhr, dort die an die Beklagte adressierte Post abholte und dann in die Zentrale der Beklagten – Poststelle – verbrachte. Für Einschreiben hatte der Dienstleister von der Beklagten die Vollmacht erhalten, bei Abholung in der Postfiliale für die Entgegennahme zu unterzeichnen.

Da die Firma der Beklagten […]


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