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Rechtsanwälte Kotz GbR

Skiunfall – Unaufklärbarkeit und Haftungsverteilung

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OLG Schleswig-Holstein
Az.: 11 U 10/12
Urteil vom 28.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 131.787,22 € festgesetzt.

Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen eines Skiunfalles vom 22. Januar 2009 gegen 9.45 Uhr auf der X-Alp in der Schweiz geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Dezember 2011 Bezug genommen (§ 540 ZPO). Der Kläger hat in erster Instanz Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 60.000,00 € und Ersatz materieller Schäden in Höhe von 183.544,00 € geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
Der Kläger sei für seine Behauptung, der Beklagte habe fahrlässig und damit schuldhaft gegen die FIS -Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder verstoßen, beweisfällig geblieben. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass der Beklagte ihn als von hinten kommenden Skifahrer gefährdet und damit gegen Ziffer 3 der FIS- Verhaltensregeln verstoßen habe. Die Zeugin St. habe den Vortrag des Klägers, der Beklagte habe ihr gegenüber zugestanden, hinter dem Kläger gefahren zu sein und diesen von hinten erfasst zu haben, nicht bestätigen können. Nach Aussage der Zeugin habe der Beklagte von Anfang an bestritten, von hinten auf den Kläger aufgefahren zu sein. Der Beklagte habe gesagt, er sei nicht hinter dem Kläger gefahren, sie seien seitlich versetzt nebeneinander hergefahr[…]


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