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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umweltzone – Vorhandensein eines Verkehrsschilds

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AG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2018, Az: 50 OWi 783 Js 5456/18 (105/18)

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit – Teilnahme am Verkehr als Führer eins Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) – eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, Anlage 2, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG, §§ 1,3 BKat, Nr. 153 der Anlage zum BKat
Gründe
I.

Symbolfoto: NikD51/Bigstock

Mit Bescheid vom 3. November 2017 (Bl. 6 f. d.A.) wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 21. September 2017 um 16:56 Uhr in Magdeburg, Breiter Weg vor 175 als Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen zu haben. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße von 80,00 Euro verhängt.

Gegen den ihm am 08. November 2017 zugestellten Bescheid (Bl. 7 d.A.) hat der Betroffene unter dem 20. November 2017 Einspruch erhoben (Bl. 8 d.A.).

II.

Der Einspruch des Betroffenen ist zwar form- und fristgerecht erfolgt, in der Sache bleibt der Einspruch aber ohne Erfolg, weil nach Durchführung der Beweisaufnahme zur vollen richterlichen Überzeugung feststeht, dass der erhobene Vorwurf zutrifft.

Das Gericht stützt seine Überzeugung nicht nur auf die vernommenen Zeugen, die in Augenschein genommenen Fotos und den Plan der Umweltzone, sondern vor allem und zu allererst auf die Einlassung des Betroffenen und insbesondere dessen Einlassungsverhalten im Verlauf des Verfahrens.

1. Der Betroffene hat sich mehrfach eingelassen und zur Sache erklärt:

a) In der Hauptverhandlung am 23. April 2018 hat er zugegeben, mit seinem Fahrzeug am 21. September 2017 in den Breiten Weg vor die Hausnummer 175 gefahren zu sein und das Fahrzeug dort abgeparkt zu haben, wie es die Zeugin S. festgestellt habe. Sein 18 Jahre altes Auto verfüge nicht über eine Ausnahmeerlaubnis, um in eine Umweltzone einfahren zu dürfen. Eine grüne Umweltplakette sei an der Innenseite der Frontscheibe nicht angebracht gewesen. Allerdings habe er nicht ge[…]


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