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WEG – Split-Klimaanlagenanbringung an Dach eines Reihenhauses

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Klimaanlage am Reihenhausdach: Genehmigungspflichtig?
Ein spannender Streitfall rund um das Wohnungseigentumsrecht (WEG) ist jüngst vor dem LG Frankfurt (Az.: 2/13 S 133/20) verhandelt worden. Ein Reihenhausbesitzer hatte eine Split-Klimaanlage auf dem Dach seines Hauses installiert. Sein Nachbar, der sich durch die Anlage gestört fühlte, erhob Klage. Im Zentrum des Disputs stand die Frage, ob die Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstellt, die einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf, und ob eine Ablehnung dieser Zustimmung den Tatbestand einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung erfüllt.

Direkt zum Urteil Az: 2/13 S 133/20 springen.

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Von der Beeinträchtigung zur Genehmigungspflicht
Der Kläger führte aus, dass die Klimaanlage nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändere, sondern durch die Bohrungen für die Installation auch die bauliche Substanz des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Daches beeinträchtige. Dieser Standpunkt wurde vom Gericht geteilt. Ungeachtet der Sichtbarkeit der Anlage von der Straße oder von außen, wurde festgestellt, dass die Veränderung des Miteigentums der Beklagten für Dritte erkennbar war.
Die Frage der baulichen Veränderung
Das Gericht ging auf den Aspekt der baulichen Veränderung ein, die eine Berechtigung gegen den Willen des Miteigentümers nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt (§ 22 Abs. 2 WEG aF), und nach neuem Recht nur, wenn die Mehrheit dies beschließt oder das Gesetz einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung begründet. Die Anbringung einer Klimaanlage wird daher als erhebliche Veränderung angesehen, da das Erscheinungsbild eines Daches mit einer solchen Anlage und einem Tritt sich erheblich von dem eines Daches ohne eine solche Anlage unterscheidet.
Die Rolle des Klimawandels und die Konsequenzen
Die Beklagten argumentierten, dass aufgrund der Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren die Errichtung einer Klimaanlage notwendig sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dies keinen Einfluss auf die Beurteilung habe, da eine Klimaanlage noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehöre. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Existenz anderer Häuser mit Klimaanlagen in der Nachbarschaft keinen Einfluss auf die Entscheidung hat.
Das WEG-Recht bei nur zwei Eigentümern
Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass trotz der nur aus zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft die üblic[…]


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