OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 55/18 – Urteil vom 22.03.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte gemeinsam mit Herrn F … in Erbengemeinschaft Erbin geworden ist nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen … H …
Der Kläger wird verurteilt, der aus der Beklagten und F bestehenden Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem am 18.09.2014 in E verstorbenen … H … und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I.
H (im Folgenden: Erblasser) war bis zu seinem Tod verheiratet mit Frau R. H (im Folgenden: Ehefrau). Mit notarieller Urkunde vom 31.10.1972 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen Erbvertrag, mit dem sie sich „gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum alleinigen Erben“ einsetzten.
Mit notarieller Urkunde vom 26.10.1999 (Bl. 183 ff. d.A.) schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen weiteren Erbvertrag, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
„I.
Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle von uns gemeinschaftlich oder allein errichteten Verfügungen von Todes wegen ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach, insbesondere den am 31. Oktober 1972 (…) errichteten Erbvertrag.
II.
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen, freien und unbeschränkten Erben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Todes des Erstversterbenden von uns vorhanden sein sollten.
III.
Der Längstlebende von uns setzt zu seinen Erben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei seinem Tode vorhanden sein sollten,
– S (…)
– T (…),
untereinander zu gleichen Teilen (…)
V.
(…) Wir nehmen alles Vorstehende gegenseitig an.
Wir sind von dem Notar auf die bindende Wirkung eines Erbvertrages hingewiesen worden. Keiner von un[…]