Mieterwechsel in Wohngemeinschaften: Zustimmungspflicht des Vermieters und Schadensersatzansprüche
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht München I (Az.: 14 S 15283/21) einen Hinweisbeschluss vom 17.02.2022 erlassen, der sich mit der Zustimmungspflicht des Vermieters zu einem Mieterwechsel in einer Wohngemeinschaft (WG) und den damit verbundenen Schadensersatzansprüchen befasst. Der Fall dreht sich um eine bestehende Wohnraummietbeziehung, in der der Vermieter die Zustimmung zu einem Mieterwechsel verweigert hat. Das Kernproblem liegt in der Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, einem Mieterwechsel zuzustimmen, und ob ihm bei Verweigerung Schadensersatzansprüche entstehen.
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Vertragsgrundlagen und bisherige Praxis
Der Kläger mietete gemeinsam mit zwei anderen Personen eine 2-Zimmer-Wohnung in München. Die Miete wurde von allen Mietern anteilig getragen. Über dieJahre hinweg gab es mehrere Mieterwechsel, die jeweils im Einvernehmen mit dem Vermieter vorgenommen wurden. Als der Kläger die Zustimmung zu einem weiteren Mieterwechsel beantragte, wurde diese vom Vermieter verweigert.
Anträge und Argumente der Parteien
Der Kläger forderte die Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel und machte zudem Schadensersatzansprüche geltend. Der Vermieter lehnte beides ab und argumentierte, dass kein Recht auf fortwährende Mieterwechsel bestehe. Das Amtsgericht München gab der Klage in weiten Teilen statt und stellte fest, dass ein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel bestehe.
Rechtliche Bewertung und Präzedenzfälle
Das Gericht verwies auf frühere Urteile und die vertragliche Situation, die von Anfang an eine Wohngemeinschaft vorsah. Es wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Mieterwechsel nicht nur aus der ursprünglichen Vertragskonstellation, sondern auch aus der langjährigen Praxis der Parteien resultiere. Sachlich begründete Einwände gegen den neuen Mieter lagen nicht vor.
Schadensersatz und mietvertragliche Pflichten
Darüber hinaus bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Durch die Verweigerung der Zustimmung habe der Vermieter eine mietvertragliche Pflicht verletzt. Der Kläger hatte daher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, der sich aus der verweigerten Zustimmung ergab.
Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für die Praxis der Wohnraummiete in Wohngemeinscha[…]