Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Verbraucher im digitalen Zeitalter gestärkt. Durch dieses Urteil sind nun Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern, die den Einsatz von bestimmten Endgeräten vorsehen oder einschränken, unwirksam. Damit wird die Endgerätewahlfreiheit der Kunden klar als elementarer Bestandteil der Verbraucherrechte manifestiert.
Dieses bedeutende Urteil ebnet den Weg für eine individuelle Geräteauswahl und beschränkt geschäftliche Differenzen oder Marketingstrategien der Anbieter. Die Vielfalt an Smartphones, Tablets und Laptops ist größer denn je, und jeder Verbraucher sollte die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, mit welchem Endgerät er das Internet nutzen möchte.
In den folgenden Abschnitten werden die juristischen Implikationen und Auswirkungen auf weitere Vertragsklauseln und Geschäftspraktiken von Mobilfunkanbietern diskutiert. Diese Entscheidung des BGH ist ein Schritt in Richtung einer digitalen Freiheit für Verbraucher und eine klare Positionierung gegen willkürliche Restriktionen im Bereich des Internetzugangs.
Erfolgreiche Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Telefónica
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Internetzugang auf Geräte beschränkt, die mobile Nutzung ohne ständigen kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen, unwirksam ist (Symbolfoto: Cristian Gutu/Shutterstock.com)
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen Telefónica und deren Mobilfunk-Tarif O2 Free Unlimited mit unbegrenztem Datenvolumen geklagt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass der Internetzugang nur mit Geräten genutzt werden dürfe, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Damit waren stationäre LTE-Router, die beispielsweise ein WLAN zu Hause erzeugen und für alle Geräte genutzt werden können, ausdrücklich ausgeschlossen.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. III ZR 88/22) entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam ist. Damit war die Klage des vzbv auch in letzter Instanz erfolgreich.