Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 14 Sa 806/13
Urteil vom 18.02.2014
Leitsätze:
1. Eine Klageänderung (hier: im Wege der nachträglichen Klagehäufung) in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn es auf Vorbringen gestützt wird, das bereits in erster Instanz erfolgt und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtlich ist. Dies gilt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 67 ArbGG ebenso für neues unstreitiges Vorbringen. Es kommt nicht darauf an, ob das Vorbringen (auch) für die bisherige Klage erheblich ist.
2. Nimmt der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot einer Zielvereinbarung an, kann ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen Abschlusses einer Zielvereinbarung in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer diese Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB wirksam anfechten kann.
3. Eine Anpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage scheidet aus, wenn die Parteien übereinstimmend, aber fälschlich annehmen, die vereinbarten Ziele seien erreichbar. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er die für eine Bonuszahlung vereinbarten Ziele nicht erfüllt.
4. Die Rückzahlung eines Bonusvorschusses ist, selbst wenn ein Bonusanspruch nicht entstanden ist, ausgeschlossen, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur eine Verrechnung mit dem Bonus, nicht aber mit dem Festgehalt erfolgen soll.
5. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.
Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 22. Mai 2013 (2 Ca 1500/12) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.800,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba[…]