Geregelt sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB. Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängern sich die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die jeweilige Kündigungsfrist richten sich nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Es sei denn, es bestehen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Besonderheiten. Für eine Arbeitgeberkündigung beträgt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ende eines Kalendermonats:
Beschäftigungsdauer ab:
Kündigungsfrist:
2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
20 Jahre
7 Monate
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer sollten nach dem Gesetzeswortlaut des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat mi[…]