Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 25/16 – Urteil vom 10.08.2017
Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2015, Az. 12 O 100/12, wird – auch mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zur Widerklage – zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und der Beklagte zu 2 zu 4 %; die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120.000 € betreffend die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) bzw. der Kläger und die Drittwiderbeklagten wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist eingetragener Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts B… von S… Blatt … verzeichneten Grundstücke. In Abteilung II unter der lfd. Nr. 5 ist für eine aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Eintragungsgrundlage für diese Vormerkung ist ein vor dem Landgericht Kassel am 26. Juni 2001 geschlossener Vergleich. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Löschung dieser Vormerkung. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: der Beklagte) wendet sich gegen dieses Löschungsbegehren und verlangt widerklagend vom Kläger, hilfsweise von der Drittwiderbeklagten zu 2 die Rückübereignung und Herausgabe dieser Grundstücke, hilfsweise insoweit auch von den Drittwiderbeklagten zu 3 und 5 die Zahlung eines Betrages von 522.800 €. Weiter verlangt er von dem Kläger bzw. den Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 die Löschung eingetragener Grundschulden bzw. (Drittwiderbeklagter zu 3) eingetragener Sicherungshypotheken und darüber hinaus die Verurteilung des Klägers dazu, Anträge auf Eintragung zwei weiterer Grundschulden über jeweils 200.000 € vom 24. November 2011 zurückzunehmen. Die Drittwiderbeklagte zu 4 soll es[…]